Mitgliedschaft

Die Sportgemeinschaft Boelerheide von 1898 e.V. bietet jedem Interessenten den
Sport seiner Wahl in den Bereichen Handball, Fußball, Turnen und Volleyball und Fitness.

 

Anträge:

Mitgliedschaftantrag

Passantrag WFLV Seite 1

Passantrag WFLV Seite 2

 

Als Verein, der sich seit seinem Bestehen dem Breitensport verschrieben hat,
bieten wir Ihnen Sport bei der SGB, Sport in einer großen Gemeinschaft.
Bitte melden Sie sich hier - online - , oder beim Trainer bzw. Übungsleiter an.

Beiträgsätze:

Erwachsene: 9,00 EUR
Kinder bis 14 Jahre: 4,50 EUR
Jugendliche (15 bis 18 Jahre): 5,50 EUR

Familienbeitrag:

 

13,00 EUR
Studenten, volljährige Schüler,
Wehrpflichtige:
5,50 EUR
passive Erwachsene,
Mitglieder über 60 Jahre:
4,50 EUR

Diese Beiträge gelten seit Januar 2007

Beitragsordnung
der Sportgemeinschaft Boelerheide von 1898 e.V.

Vorbemerkungen

Um eine praxisgerechte Handhabung der Beitragszahlung sicher zu stellen, hat der Vorstand der SGB diese Beitragsordnung erlassen.
Sie darf nicht im Gegensatz zur geltenden Vereinssatzung stehen. Im Zweifelsfall hat die Satzung Vorrang Die Beitragsordnung regelt
den Ablauf der Beitragszahlungen mit den entsprechenden Folgen bei Nichteinhaltung satzungsgemäßer Beitragszahlung einzelner
Mitglieder. (Die BO ist auch abgestimmt auf das derzeitig von der SGB verwendete Vereinsverwaltungsprogramm. Bei Nutzung eines
anderen Programmes wären evtl. geringfügige Änderungen notwendig.)

Allgemeines

Vereinsbeitrag ist eine B R I N G S C H U L D
Die Höhe der Beitragsstaffeln pro Monat wird vom Vorstand festgelegt.

Es gibt derzeitig für aktive Mitglieder folgende Beitragsstaffeln:

Kinder....................................................................... 4,50 €bis 14 Jahre
Jugendliche............................................................... 5,50 €15 bis 18 Jahre
Erwachsene.............................................................. 9,00 €ab dem Folgejahr der Volljährigkeit
Senioren................................................................... 4,50 €ab dem Folgejahr der Vollendung des 60. Lebensjahres
Familienbeitrag........................................................ 13,00 € gilt für Familien, von denen mind. 3 Personen Vereinsmitglied sein
müssen (ein Erwachsener und mind. zwei Kinder oder zwei Erwachsene mit mind. einem Kind)

Sozialhilfeempfänger.................................................0,00 €mit Nachweis
Volljährige Schüler, Studenten....................................5,50 €mit Nachweis
Wehrpflichtige...........................................................5,50 €mit Nachweis
Ehrenmitglieder und Schiedsrichter.............................0,00 €sind beitragsfrei

Im Regelfall werden die Beitragsstaffeln auch in der Hopepage der SGB veröffentlicht.

Einstufung in eine andere Beitragsstaffel
Überwiegend ist altersbedingt eine Einstufung in eine andere Beitragsstaffel vorzunehmen (Kinder Jugendliche; Jugendliche
Erwachsene, Erwachsene Senioren). Die neue Einstufung wird für die betreffenden Mitglieder jeweils zum Jahresbeginn des
Folgejahres durchgeführt; d.h. sie verbleiben bis zum Jahresende in der „alten“ Beitragsstaffel. Ebenfalls wird eine Änderung der
Beitragsstaffel für volljährige Schüler, Studenten und Wehrpflichtige nur einmal pro Jahr vorgenommen.

Der Jahres-Beitrag ist in zwei Raten zu begleichen, die erste Rate ist Ende März / Anfang April fällig, die zweite Rate Ende September /
Anfang Oktober.

Eine passive Mitgliedschaft ist formlos schriftlich gesondert zu beantragen. Die Beitragsstaffelung ist noch festzulegen.


Arten der Beitragszahlungen

Bankeinzugsverfahren
Bei neuen Vereinsmitgliedern aller Beitragsstaffeln werden die Beiträge grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren vom Konto des
Mitgliedes abgebucht.

Rechnung
In Ausnahmefällen bei Neumitgliedern und bei mittlerweile langjährigen Mitgliedern, die immer über Rechnung bezahlt haben, wird der
Beitrag über eine Rechnung angefordert.

Barzahler
Bestehende Sondervereinbarungen mit ebenfalls langjährigen Mitgliedern werden nicht geändert; hier bleibt die bisherige
Beitragszahlungsart bestehen.


Beitragszahlungen

Bezahlung des Beitrages mittels Beitragseinzugsverfahren
Zum og. Terminen werden die Halbjahresbeiträge per Bankeinzugsverfahren eingezogen.

Bezahlung des Beitrages mittels Rechnungsverfahren
Zu og. Terminen werden die Rechnungen verschickt. Die Mitglieder werden gebeten, die Halbjahresbeiträge per Banküberweisung
binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Bezahlung des Beitrages für sog. „Barzahler“
Es gibt insgesamt nur wenige „Barzahler“ . Dieses sind i.d.R. langjährige Mitglieder, die am Anfang eines Kalenderjahres ohne
besondere Aufforderung ihren Jahresbeitrag überweisen oder in gleichmäßigen monatlichen Raten i.d.R. per Dauerauftrag anweisen.

Mahnungen

Mahnkosten

Mahnungen erstellen und versenden verursachen erhebliche Kosten an Büromaterial und Porto. Von dem Arbeitsaufwand ganz zu
schweigen. Deshalb gibt es Mahngebühren.

-1. Mahnung 2,00 €
-2. Mahnung3,00 €
-3. Mahnung 10,00 €

1. Mahnlauf

bei Bankeinzugsverfahren

Wird der Halbjahresbeitrag von der Bank nicht bezahlt (u.a. wegen: „Konto erloschen“, „Konto-Nr. falsch“ oder „Nicht bezahlt“) oder
wegen Widerspruch des Mitgliedes zurückgefordert, werden der SGB 3,00 € Rückbuchungsgebühren in Rechnung gestellt. In diesem
Fall erhält das Mitglied nach ca. 6 Wochen -wegen der Möglichkeit der zeitlich nicht festgelegten Rückforderungsfrist- eine Mahnung
zuzüglich der Bankgebühren für die „Rückbuchung“ zuzüglich Mahngebühr -siehe oben- mit einem 14-tägigen Zahlungsziel.

bei Rechnungszahlern
Ist die Rechnung des Vereinsbeitrages bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist des Bankeinzugverfahrens*) nicht beglichen worden, erhält
das Mitglied eine Mahnung zuzüglich Mahngebühr -siehe oben- mit einem 14-tägigen Zahlungsziel.
*) Aus EDV-programmtechnischen Gründen ist nur ein gemeinsamer Mahnlauf aller Mitglieder möglich.

2. Mahnlauf für beide Zahlungsverfahren
Ist ein Zahlungseingang nach versandter 1. Mahnung nicht erfolgt, wird eine 2. Mahnung mit Mahngebühr -siehe oben- verschickt.
Zahlungsziel nochmals 14 Tage.

3. Mahnlauf -wie 2. Mahnlauf-

Weitere Vorgehensweise bei dann immer noch offenem Beitragsrückstand

Die Abteilungsleiter werden zeitnah über die offenen Beitragsrückstände in Kenntnis gesetzt.
-im Regelfall bei einer Vorstandssitzung- mit der Bitte, diese Mitglieder vertraulich (d.h. in einem Vier-Augen-Gespräch) anzusprechen.
Ist nach 14 Tagen immer noch kein Zahlungseingang zu verbuchen, wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Beitragseinzuges
incl. der evtl. Rückbuchungskosten und der Mahngebühren beauftragt.
Buchungstechnisch wird folgendes durchgeführt: (Grundsätzlich werden Zahlungen des säumigen Mitgliedes an den RA geleistet, nicht
mehr an die SGB)

Der Saldobetrag wird um 0,01 € gemindert und als bezahlt ausgebucht mit dem Text „Ausbuchung an RA“. Der Saldobetrag geht dann
auf + 0,01 €. Das Mitglied hat dann gegenüber der SGB buchungstechnisch keinen Beitragsrückstand. Es werden somit auch keine
Mahngebühren beim nächsten Zahlungstermin oder weiteren Mahnläufen seitens der SGB mehr erhoben, denn der RA fordert
automatisch Zinszahlungen mit an und es werden keine Doppelanforderungen (SGB und RA) gegenüber dem säumigen Mitglied
erhoben.

Wird der vom RA anforderte Betrag vom säumigen Mitglied bezahlt und durch den RA an uns weitergeleitet -durch Scheck des RA oder

per Bankanweisung-, wird der ausgebuchte Betrag wieder ins Soll eingebucht mit dem Text „Einbuchung von RA“; die Zahlung des RA

gebucht; und der Saldo steht wieder auf 0,00 €.


Kann der beauftragte RA den Beitragsrückstand ebenfalls nicht einziehen, entscheidet der Kassierer nach eingehender Beratung durch

den RA über weitere Maßnahmen (gerichtliches Mahnverfahren, Einstellung des Verfahrens o.ä.). Der Kassierer berichtet in solchen

Fällen bei der Vorstandssitzung dem Vorstand.


Löschung der Mitgliedschaft durch die SGB

Ist nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und rechtlichen Mitteln der Beitrag nicht einzutreiben, wird das Mitglied gemäß Satzung aus
dem Verein ausgeschlossen und darf am Sportbetrieb nicht mehr teilnehmen. Die Abteilungsleiter werden davon zeitnah in Kenntnis
gesetzt.

Erneute Beantragung der Mitgliedschaft

Eine Person, der nach Abs. 6 die Mitgliedschaft entzogen wurde, kann die Mitgliedschaft erneut beantragen, wenn die rückständigen
Beträge -incl. der von der SGB bezahlten RA-Kosten + Zinsen- sowie Beiträge für 2 Jahre im Voraus in bar oder per Überweisung
bezahlt werden.

Inkrafttreten der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Homepage der SGB in Kraft.

Hagen, den 13.11.2007
Sportgemeinschaft Boelerheide von 1898 e.V.
Der Vorstand

 

 

 

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