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Die Sportgemeinschaft Boelerheide von 1898 e.V. bietet jedem Interessenten den Sport seiner Wahl in den Bereichen Handball, Fußball, Turnen und Volleyball und Fitness. Anträge: Mitgliedschaftantrag Passantrag WFLV Seite 1 Passantrag WFLV Seite 2 Als Verein, der sich seit seinem Bestehen dem Breitensport verschrieben hat, bieten wir Ihnen Sport bei der SGB, Sport in einer großen Gemeinschaft. Bitte melden Sie sich hier - online - , oder beim Trainer bzw. Übungsleiter an. Beiträgsätze: | Erwachsene: | 9,00 EUR | | Kinder bis 14 Jahre: | 4,50 EUR | | Jugendliche (15 bis 18 Jahre): | 5,50 EUR | Familienbeitrag: | 13,00 EUR | Studenten, volljährige Schüler, Wehrpflichtige: | 5,50 EUR | passive Erwachsene, Mitglieder über 60 Jahre: | 4,50 EUR | Diese Beiträge gelten seit Januar 2007 Beitragsordnung der Sportgemeinschaft Boelerheide von 1898 e.V. Vorbemerkungen Um eine praxisgerechte Handhabung der Beitragszahlung sicher zu stellen, hat der Vorstand der SGB diese Beitragsordnung erlassen. Sie darf nicht im Gegensatz zur geltenden Vereinssatzung stehen. Im Zweifelsfall hat die Satzung Vorrang Die Beitragsordnung regelt den Ablauf der Beitragszahlungen mit den entsprechenden Folgen bei Nichteinhaltung satzungsgemäßer Beitragszahlung einzelner Mitglieder. (Die BO ist auch abgestimmt auf das derzeitig von der SGB verwendete Vereinsverwaltungsprogramm. Bei Nutzung eines anderen Programmes wären evtl. geringfügige Änderungen notwendig.) Allgemeines Vereinsbeitrag ist eine B R I N G S C H U L D Die Höhe der Beitragsstaffeln pro Monat wird vom Vorstand festgelegt. Es gibt derzeitig für aktive Mitglieder folgende Beitragsstaffeln: Kinder....................................................................... 4,50 €bis 14 Jahre Jugendliche............................................................... 5,50 €15 bis 18 Jahre Erwachsene.............................................................. 9,00 €ab dem Folgejahr der Volljährigkeit Senioren................................................................... 4,50 €ab dem Folgejahr der Vollendung des 60. Lebensjahres Familienbeitrag........................................................ 13,00 € gilt für Familien, von denen mind. 3 Personen Vereinsmitglied sein müssen (ein Erwachsener und mind. zwei Kinder oder zwei Erwachsene mit mind. einem Kind) Sozialhilfeempfänger.................................................0,00 €mit Nachweis Volljährige Schüler, Studenten....................................5,50 €mit Nachweis Wehrpflichtige...........................................................5,50 €mit Nachweis Ehrenmitglieder und Schiedsrichter.............................0,00 €sind beitragsfrei Im Regelfall werden die Beitragsstaffeln auch in der Hopepage der SGB veröffentlicht. Einstufung in eine andere Beitragsstaffel Überwiegend ist altersbedingt eine Einstufung in eine andere Beitragsstaffel vorzunehmen (Kinder Jugendliche; Jugendliche Erwachsene, Erwachsene Senioren). Die neue Einstufung wird für die betreffenden Mitglieder jeweils zum Jahresbeginn des Folgejahres durchgeführt; d.h. sie verbleiben bis zum Jahresende in der „alten“ Beitragsstaffel. Ebenfalls wird eine Änderung der Beitragsstaffel für volljährige Schüler, Studenten und Wehrpflichtige nur einmal pro Jahr vorgenommen. Der Jahres-Beitrag ist in zwei Raten zu begleichen, die erste Rate ist Ende März / Anfang April fällig, die zweite Rate Ende September / Anfang Oktober. Eine passive Mitgliedschaft ist formlos schriftlich gesondert zu beantragen. Die Beitragsstaffelung ist noch festzulegen. Arten der Beitragszahlungen Bankeinzugsverfahren Bei neuen Vereinsmitgliedern aller Beitragsstaffeln werden die Beiträge grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Rechnung In Ausnahmefällen bei Neumitgliedern und bei mittlerweile langjährigen Mitgliedern, die immer über Rechnung bezahlt haben, wird der Beitrag über eine Rechnung angefordert. Barzahler Bestehende Sondervereinbarungen mit ebenfalls langjährigen Mitgliedern werden nicht geändert; hier bleibt die bisherige Beitragszahlungsart bestehen. Beitragszahlungen Bezahlung des Beitrages mittels Beitragseinzugsverfahren Zum og. Terminen werden die Halbjahresbeiträge per Bankeinzugsverfahren eingezogen. Bezahlung des Beitrages mittels Rechnungsverfahren Zu og. Terminen werden die Rechnungen verschickt. Die Mitglieder werden gebeten, die Halbjahresbeiträge per Banküberweisung binnen 14 Tagen zu bezahlen. Bezahlung des Beitrages für sog. „Barzahler“ Es gibt insgesamt nur wenige „Barzahler“ . Dieses sind i.d.R. langjährige Mitglieder, die am Anfang eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung ihren Jahresbeitrag überweisen oder in gleichmäßigen monatlichen Raten i.d.R. per Dauerauftrag anweisen. Mahnungen Mahnkosten Mahnungen erstellen und versenden verursachen erhebliche Kosten an Büromaterial und Porto. Von dem Arbeitsaufwand ganz zu schweigen. Deshalb gibt es Mahngebühren. -1. Mahnung 2,00 € -2. Mahnung3,00 € -3. Mahnung 10,00 € 1. Mahnlauf bei Bankeinzugsverfahren Wird der Halbjahresbeitrag von der Bank nicht bezahlt (u.a. wegen: „Konto erloschen“, „Konto-Nr. falsch“ oder „Nicht bezahlt“) oder wegen Widerspruch des Mitgliedes zurückgefordert, werden der SGB 3,00 € Rückbuchungsgebühren in Rechnung gestellt. In diesem Fall erhält das Mitglied nach ca. 6 Wochen -wegen der Möglichkeit der zeitlich nicht festgelegten Rückforderungsfrist- eine Mahnung zuzüglich der Bankgebühren für die „Rückbuchung“ zuzüglich Mahngebühr -siehe oben- mit einem 14-tägigen Zahlungsziel. bei Rechnungszahlern Ist die Rechnung des Vereinsbeitrages bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist des Bankeinzugverfahrens*) nicht beglichen worden, erhält das Mitglied eine Mahnung zuzüglich Mahngebühr -siehe oben- mit einem 14-tägigen Zahlungsziel. *) Aus EDV-programmtechnischen Gründen ist nur ein gemeinsamer Mahnlauf aller Mitglieder möglich. 2. Mahnlauf für beide Zahlungsverfahren Ist ein Zahlungseingang nach versandter 1. Mahnung nicht erfolgt, wird eine 2. Mahnung mit Mahngebühr -siehe oben- verschickt. Zahlungsziel nochmals 14 Tage. 3. Mahnlauf -wie 2. Mahnlauf- Weitere Vorgehensweise bei dann immer noch offenem Beitragsrückstand Die Abteilungsleiter werden zeitnah über die offenen Beitragsrückstände in Kenntnis gesetzt. -im Regelfall bei einer Vorstandssitzung- mit der Bitte, diese Mitglieder vertraulich (d.h. in einem Vier-Augen-Gespräch) anzusprechen. Ist nach 14 Tagen immer noch kein Zahlungseingang zu verbuchen, wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Beitragseinzuges incl. der evtl. Rückbuchungskosten und der Mahngebühren beauftragt. Buchungstechnisch wird folgendes durchgeführt: (Grundsätzlich werden Zahlungen des säumigen Mitgliedes an den RA geleistet, nicht mehr an die SGB) Der Saldobetrag wird um 0,01 € gemindert und als bezahlt ausgebucht mit dem Text „Ausbuchung an RA“. Der Saldobetrag geht dann auf + 0,01 €. Das Mitglied hat dann gegenüber der SGB buchungstechnisch keinen Beitragsrückstand. Es werden somit auch keine Mahngebühren beim nächsten Zahlungstermin oder weiteren Mahnläufen seitens der SGB mehr erhoben, denn der RA fordert automatisch Zinszahlungen mit an und es werden keine Doppelanforderungen (SGB und RA) gegenüber dem säumigen Mitglied erhoben. Wird der vom RA anforderte Betrag vom säumigen Mitglied bezahlt und durch den RA an uns weitergeleitet -durch Scheck des RA oder per Bankanweisung-, wird der ausgebuchte Betrag wieder ins Soll eingebucht mit dem Text „Einbuchung von RA“; die Zahlung des RA gebucht; und der Saldo steht wieder auf 0,00 €. Kann der beauftragte RA den Beitragsrückstand ebenfalls nicht einziehen, entscheidet der Kassierer nach eingehender Beratung durch den RA über weitere Maßnahmen (gerichtliches Mahnverfahren, Einstellung des Verfahrens o.ä.). Der Kassierer berichtet in solchen Fällen bei der Vorstandssitzung dem Vorstand. Löschung der Mitgliedschaft durch die SGB Ist nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und rechtlichen Mitteln der Beitrag nicht einzutreiben, wird das Mitglied gemäß Satzung aus dem Verein ausgeschlossen und darf am Sportbetrieb nicht mehr teilnehmen. Die Abteilungsleiter werden davon zeitnah in Kenntnis gesetzt. Erneute Beantragung der Mitgliedschaft Eine Person, der nach Abs. 6 die Mitgliedschaft entzogen wurde, kann die Mitgliedschaft erneut beantragen, wenn die rückständigen Beträge -incl. der von der SGB bezahlten RA-Kosten + Zinsen- sowie Beiträge für 2 Jahre im Voraus in bar oder per Überweisung bezahlt werden. Inkrafttreten der Beitragsordnung Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Homepage der SGB in Kraft. Hagen, den 13.11.2007 Sportgemeinschaft Boelerheide von 1898 e.V. Der Vorstand
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